Für einen vollständigen Überblick zu den für einzelne Betreiber geltenden Pflichten wird auf den Verordnungstext verwiesen. Betroffen sind Betreiber folgender Anwendungen:
- ortsfester Kälteanlagen;
- ortsfester Klimaanlagen;
- ortsfester Wärmepumpen;
- ortsfester Brandschutzeinrichtungen;
- Kälteanlagen in Kühllastkraftfahrzeugen und -anhängern;
- elektrischer Schaltanlagen;
- Organic-Rankine-Kreisläufe.
An dieser Stelle kann nur ein Auszug in Bezug auf die Betreiberpflichten gegeben werden, wobei nicht alle Pflichten für alle genannten Anwendungen gelten:
- Allgemeine Emissionsminderungspflicht (Art. 3 Abs. 1 und 2);
- Reparaturpflicht (Art. 3 Abs. 3);Pflicht zu Dichtheitskontrollen (Art. 4 Abs. 1);
- Pflicht für Leckageerkennungssysteme (Art. 5);
- Aufzeichnungspflichten (Art. 6 Abs. 1 - 2);
- Rückgewinnungspflichten (Art. 8);
- Pflicht zur Prüfung, ob ein mit der Installation, Instandhaltung, Wartung, Reparatur oder Außerbetriebnahme beauftragtes Unternehmen die erforderlichen Zertifizierungen besitzt (Art. 10 Abs. 11);
- Beachtung der Kaufs- und Verkaufsvoraussetzungen (Art. 11 Abs. 4).