Betreiberpflichten

Betreiber bestimmter Anlagen hatten bereits mit der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 über bestimmte fluorierte Treibhausgase eine Reihe von Pflichten übertragen bekommen. Mit der neuen F-Gas-V bleiben diese weitgehend bestehen. Einige Pflichten kommen ergänzend hinzu, andere sind mit der neuen Verordnung anders ausgestaltet.

Für einen vollständigen Überblick zu den für einzelne Betreiber geltenden Pflichten wird auf den Verordnungstext verwiesen. Betroffen sind Betreiber folgender Anwendungen:

  • ortsfester Kälteanlagen;
  • ortsfester Klimaanlagen;
  • ortsfester Wärmepumpen;
  • ortsfester Brandschutzeinrichtungen;
  • Kälteanlagen in Kühllastkraftfahrzeugen und -anhängern;
  • elektrischer Schaltanlagen;
  • Organic-Rankine-Kreisläufe.

An dieser Stelle kann nur ein Auszug in Bezug auf die Betreiberpflichten gegeben werden, wobei nicht alle Pflichten für alle genannten Anwendungen gelten:

  • Allgemeine Emissionsminderungspflicht (Art. 3 Abs. 1 und 2);
  • Reparaturpflicht (Art. 3 Abs. 3);Pflicht zu Dichtheitskontrollen (Art. 4 Abs. 1);
  • Pflicht für Leckageerkennungssysteme (Art. 5);
  • Aufzeichnungspflichten (Art. 6 Abs. 1 - 2);
  • Rückgewinnungspflichten (Art. 8);
  • Pflicht zur Prüfung, ob ein mit der Installation, Instandhaltung, Wartung, Reparatur oder Außerbetriebnahme beauftragtes Unternehmen die erforderlichen Zertifizierungen besitzt (Art. 10 Abs. 11);
  • Beachtung  der Kaufs- und Verkaufsvoraussetzungen (Art. 11 Abs. 4).