Verwendungs- und Inverkehrbringungsverbote

Mit der neuen F-Gas-V werden auch Verwendungs- und Inverkehrbringungsverbote erlassen, die ab unterschiedlichen Zeitpunkten gelten.

Die Verwendungsverbote sind in Art. 13 der Verordnung geregelt, Verbote des Inverkehrbringens in Art. 11 in Verbindung mit Anhang III.
Art. 13 Abs. 1 untersagt die Verwendung von Schwefelhexafluorid für den Magnesiumdruckguss.

Art. 13 Abs. 3 untersagt die Verwendung von fluorierten Treibhausgasen mit einem Treibhausgaspotential (GWP) von 2.500 oder mehr zur Wartung oder Instandhaltung von Kälteanlagen mit einer Füllmenge von 40 t CO2-Äquivalent oder mehr ab dem 01.01.2020. Ausnahmen gelten für militärische Einrichtungen, Anwendungen zur Kühlung von Produkten auf kleiner minus 50°C und bis zum 1.1.2030 für aufgearbeitete oder recycelte F-Gase, wobei die Verwendung von recycelten F-Gasen auf bestimmte Unternehmen beschränkt ist.

In der neuen F-Gas-V ist „Verwenden“ definiert als der „Einsatz fluorierter Treibhausgase zur Herstellung, Instandhaltung oder Wartung (einschließlich der Wiederauffüllung) von Erzeugnissen und Einrichtungen oder zu anderen in dieser Verordnung genannten Zwecken“. Dabei ist „Instandhaltung oder Wartung" definiert  als „sämtliche Tätigkeiten, […], die einen Eingriff in die fluorierte Treibhausgase enthaltenden oder dafür bestimmten Kreisläufe erfordern, insbesondere das Befüllen des Systems mit fluorierten Treibhausgasen, der Ausbau eines oder mehrerer Kreislauf- oder Geräteteile, der erneute Zusammenbau zweier oder mehrerer Kreislauf- oder Geräteteile und die Reparatur von Lecks“.

Zu den von Inverkehrbringensverboten betroffenen Anwendungen zählen unter anderem gewerblich genutzte zentrale Kälteanlagen (ab 01.01.2022, ab 40 kW), ortsfeste Kälteanlagen (ab 01.01.2020, GWP größer 2500), bestimmte Mono-Split-Klimageräte (ab 01.01.2025, GWP größer 750) sowie bestimmte Schaumstoffe und Aerosole. Eine vollständige Übersicht findet sich im Anhang III der neuen F-Gas-V.