Verwendungsverbot für das Kältemittel R22 ab dem 01.01.2015

Was unter dem „Verwenden von R22“, zu verstehen ist, kann man der Definition aus der EG-Verordnung 1005/2009 entnehmen.

„Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck „Verwendung“ den Einsatz geregelter Stoffe oder neuer Stoffe zur Herstellung, Instandhaltung oder Wartung (einschließlich der Wiederbefüllung) von Produkten und Einrichtungen oder zu anderen Zwecken“.

Das Umweltbundesamt hat nun einen Beschluss der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Chemikaliensicherheit veröffentlicht, der die Begriffsbestimmung für die „Verwendung“ gegenüber der Verordnung 1005/2009 erheblich erweitert.

Das Umweltbundesamt weist darauf hin, dass nach der Verordnung (EG) 1005/2009 ab dem 01.01.2015 ein Verwendungsverbot für alle teilhalogenierten ozonabbauenden Kältemittel (HFCKW), auch für aufgearbeitete Kältemittel, in Kraft tritt. Dies betrifft auch den HFCKW R22 sowie Mischungen, die diesen enthalten. Für vollhalogenierte Kältemittel, wie R12 und R11 gilt dieses Verbot schon seit längerem.

Das Verwendungsverbot umfasst dabei alle Instandhaltungs- und Wartungsarbeiten, bei denen in den Kältekreislauf eingegriffen werden muss.

Für alle nachfolgend genannten Tätigkeiten ist zumindest eine Teilevakurierung der Anlage oder das Bedienen eines Ventils per Hand notwendig, daher sind diese Tätigkeiten nach dem 01.01.2015 nicht mehr zulässig:

  •  Filtertrocknerwechsel
  •  Ölwechsel
  •  Reparatur von Undichtigkeiten und der Weiterbetrieb der Anlage ohne Nachfüllen
  •  Druckmessungen mit mobilen Manometern mittels Schlauchleitungen über Schraderventile

Diese Auslegung entspricht einem Beschluss der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Chemikaliensicherheit – Ausschuss „Fachfragen und Vollzug“ vom 09.07.2014. An diesen Beschlüssen können sich die Landesbehörden orientieren. Letztlich maßgebend ist aber die Entscheidung der Landesbehörde.

Quelle: www.umweltbundesamt.de